Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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Frank Drenzeck
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Teil 2

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung aller, aus jedwedem Rechtsgrund uns gegenüber dem Besteller im Zeitpunkt der Lieferung zustehender Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
6.2. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, so tritt er schon jetzt die dadurch entstehende Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche gem. 6.1. an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.3. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
6.4. Wir werden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.
6.5. Verbindet der Besteller die Ware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen.
6.6. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt die in 6.2. vereinbarte Voraussetzung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

7. Postfertigmachen von Werbesendungen

7.1. Werbesendungen werden in der bei uns üblichen Weise zum Postversand fertiggemacht.
7.2. Gewähr für die Richtigkeit der uns von der Deutschen Post AG gegebenen Auskünfte übernehmen wir nicht.
7.3. Wir sind nicht verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung von Portogrenzen und Postbestimmungen durch den Besteller zu überprüfen.
7.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Anschriften auf Richtigkeit zu überprüfen und eine Adressenänderung dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen. Evtl. anfallende Rücksendegebühren durch die Post oder anderen Institutionen aufgrund einer vom Auftraggeber falsch gelieferten Anschrift, gehen zu Lasten des Auftraggeber.

8. Ware, Material, Unterlagen, etc. des Bestellers

8.1. Vom Besteller anzuliefernde Ware, Material, Unterlagen, etc. sind uns frei Haus anzuliefern.
8.2. Für Schäden haften wir ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. 11 und unter Beschränkung auf den Wert der Sache. Die Versicherung weitergehender Risiken ist Sache des Bestellers.
8.3. Der Besteller haftet dafür, dass der Inhalt angelieferten Werbematerials nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Er stellt uns von den etwaigen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei.
8.4. Wir sind nicht verpflichtet, die Stückzahl des Materials oder der Drucksachen zu überprüfen, die der Besteller anliefert. Verbindlich sind ausschließlich die Stückzahlen, die sich bei der Verarbeitung durch uns ergeben.
8.5. Die Preise für das Postfertigmachen setzen einwandfrei zu verarbeitendes Material voraus, andernfalls sind wir berechtigt, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
8.6. Restmaterial dürfen wir spätestens 30 Tage nach Auftragsabwicklung vernichten.

9. Beanstandungen

9.1. Beanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung bzw. Leistung und wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften müssen uns, soweit durch zumutbare Untersuchung feststellbar, unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Ablieferung, im Falle verdeckter Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, und zwar in allen Fällen unter genauer Angabe der Beanstandung schriftlich angezeigt werden.
9.2. Treten verdeckte Mängel auf, so ist eine etwaige Verarbeitung der Ware unverzüglich einzustellen.
9.3. Hält der Besteller diese Verpflichtungen nicht ein, so gilt die Ware als genehmigt.

10. Gewährleistung

10.1. Im Falle berechtigter Beanstandungen gem. Ziff.9. werden wir nach unserer Wahl nachbessern, Ersatz liefern oder dem Besteller einen Preisnachlass einräumen.
10.2. Ein Anspruch des Bestellers auf Wandlung besteht nur, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist, Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich sind oder von uns unzumutbar verzögert werden.
10.3. Im Falle der Nachbesserung tragen wir die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen bis höchstens zur Hälfte.
10.4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
10.5. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Monat nach Zurückweisung durch uns, im übrigen nach Gesetz.
10.6. Umfasst ein uns übertragener Auftrag auch die Einlieferung bei der Post, so haften wir für die Leistungen der Post nicht. Wir handeln als Vermittler im Namen des Bestellers, auch wenn der Besteller das Porto an uns bezahlt.

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